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§ 1 KHV NRW
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHV NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KHV NRW – Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen einer Behinderung für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 442) geändert worden ist, auf Nutzung von geeigneten Kommunikationsunterstützungen haben (Berechtigte). Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,

  1. 1.

    in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,

  2. 2.

    in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHV NRW,NW - Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen/
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