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§ 2 TranspRLGZuV
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung -ZVTranspRL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung -ZVTranspRL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZVTranspRL
Gliederungs-Nr.: 41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 TranspRLGZuV – Überprüfung der Auswirkungen der Rechtsverordnung

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZVTranspRL,NW - Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung/
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