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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)

Vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2023 (GVBl. LSA S. 215)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Örtliche Träger der Sozialhilfe1
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe2
Sachliche und örtliche Zuständigkeit3
Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe4
Heranziehung durch die Landkreise5
Zweck und Umfang der Heranziehung6
Beteiligung sozial erfahrener Personen7
Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität7a
Beteiligung bei Rahmenverträgen7b
Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung8
Aufsicht9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten10


/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/AG SGB XII,ST - Ausführungsgesetz-SGB XII/
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