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§ 7 KraftStG 2002
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Bundesrecht
Titel: Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KraftStG 2002
Gliederungs-Nr.: 611-17
Normtyp: Gesetz

§ 7 KraftStG 2002 – Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

  1. 1.
    bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
  2. 2.
    bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
  3. 3.
    bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
  4. 4.
    bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

Zu § 7: Geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2896).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KraftStG 2002 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002/
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