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§ 28 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 28 GemHV – Stundung, Niederschlagung, Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in der geltenden Fassung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/GemHV,BB - Gemeindehaushaltsverordnung/
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