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§ 2 HochhVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HochhVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HochhVO – Zufahrten und Flächen für Feuerwehren (1)

Für Feuerwehrfahrzeuge ist eine befahrbare Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr erforderlichen Bewegungsflächen zu schaffen. Im Bereich der für die Feuerwehr geeigneten Eingänge zu den Treppenräumen und der Einspeisungsstellen der Steigleitungen sind ausreichend große Bewegungsflächen anzulegen, Bewegungsflächen für die Feuerwehr können bis zu 15 m von den Eingängen zu den Treppenräumen oder den Einspeisungsstellen entfernt bleiben, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HochhVO,NW - HochhausV/
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