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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZESV - ZES-Verordnung/
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§ 15 ZESV
Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz (ZES-Verordnung - ZESV)
Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz (ZES-Verordnung - ZESV)
Bundesrecht
§ 15 ZESV – Geschäftsordnung
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZESV - ZES-Verordnung/
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