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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HHG - Häftlingshilfegesetz/
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§ 18 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
§ 18 HHG – Unterstützungen
1Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. 2Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. 4Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.
Zu § 18: Geändert durch G vom 8. 6. 1994 (BGBl I S. 1214), 17. 12. 1999 (BGBl I S. 2662) und 7. 11. 2015 (BGBl I S. 1922).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HHG - Häftlingshilfegesetz/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139854,22
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