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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LoBUntLBEinG,NW - Landesoberbehörden u. Untere Landesbehörden-EinG/
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§ 2 LoBUntLBEinG
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 LoBUntLBEinG
Die dem Landesoberbergamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesoberbergamt wird aufgelöst. Die Bergämter sind der Bezirksregierung Arnsberg nachgeordnet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LoBUntLBEinG,NW - Landesoberbehörden u. Untere Landesbehörden-EinG/
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