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§ 1 KapVO NRW 2017
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO NRW 2017
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KapVO NRW 2017 – Bericht

(1) Die Hochschulen legen jährlich einen Bericht mit der Berechnung der Aufnahmekapazität und der vorgesehenen Festsetzung der Zulassungszahlen innerhalb einer vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) zu bestimmenden Frist vor.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht nicht nachvollziehbar, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO NRW 2017,NW - Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017/
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