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§ 12 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 12 UAG – Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Niederschrift enthält mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und Stellvertreter sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie die Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist.

(2) Die Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.

(3) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtsgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes. Nach Erstattung des Berichts können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im Übrigen entscheidet der Präsident des Landtags über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/UAG,BW - Untersuchungsausschussgesetz/
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