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§ 5 HebBO NRW
Berufsordnung für Hebammen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Berufsordnung für Hebammen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HebBO NRW
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HebBO NRW – Schweigepflicht

(1) Hebammen unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuches). Diese umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, soweit die betreuten Frauen die Hebammen nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben.

(2) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft oder Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
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