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§ 1 G10AGBbg
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: G10AGBbg
Gliederungs-Nr.: 19-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 G10AGBbg – Anordnung von Beschränkungen

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Ministerium des Innern.

(2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

(3) Die Anordnung von Beschränkungen ist durch den Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter zu unterzeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/G10AGBbg,BB - G 10-Ausführungsgesetz/
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