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§ 10 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LMinG – Amtswohnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung können Amtswohnungen zugewiesen werden. Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt der Ortszuschlag (§ 9 Abs. 2 Nr. 2).

(2) Die Mitglieder der Landesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, diese nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, dass ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMinG 1991,MV - LandesministerG/
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