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§ 11 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DruckluftV
Gliederungs-Nr.: 7108-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 DruckluftV – Weitere ärztliche Maßnahmen

(1) Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
  2. 2.
    ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
  3. 3.
    erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DruckluftV - Druckluftverordnung/