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§ 1 KonzentratV
Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KonzentratV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KonzentratV – Konzentration

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KonzentratV,NW - Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG/
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