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§ 18 BVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BVO – Übergangs- und Schlussvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 17a Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23).

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1974 entstanden sind. Aufwendungen, die bis zum 31. März 1975 entstehen, können noch nach bisherigem Recht abgewickelt werden, soweit dies günstiger ist. Für Todesfälle, die vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) eintreten, gelten § 3 Abs. l Nr. 5, § 11 Abs. l, § 12 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 7 Satz 4, § 13 Abs. 3 Satz l und § 14 Abs. l, Abs. 2 Satz l und Abs. 3 in der vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes geltenden Fassung weiter.

§ 12a Abs. 1 und 5 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2002 entstehen, anzuwenden. Für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2003 entstanden sind, gilt § 12a Abs. 1 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVO 1975,NW - Beihilfenverordnung/
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