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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2021,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2021/
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§ 4 ZZV SS 2021
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2021
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2021
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 ZZV SS 2021
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für Kultur und Wissenschaft zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2021,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2021/
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