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§ 3 ThürAGSGB II
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB II
Gliederungs-Nr.: 217-11
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürAGSGB II – Zielvereinbarungen

(1) Zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch schließen die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II jährlich mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium Vereinbarungen ab. Sie sind Grundlage der Zielvereinbarung zwischen dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.

(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium berät mit den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern den Abschluss und die Umsetzung der Zielvereinbarung einschließlich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Zielerreichung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGSGB II,TH - Thüringer Ausführungsgesetz SGB II/
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