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§ 9 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WaStrVermG
Gliederungs-Nr.: 940-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 WaStrVermG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaStrVermG - Bundeswasserstraßenvermögensrechtsgesetz/
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