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§ 3 FHVOPol
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHVOPol
Gliederungs-Nr.: 20303
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 FHVOPol – Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte

Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören auch Standardimpfungen, Indikations- und Auffrischimpfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos oder aufgrund einer Reise.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHVOPol,NW - Polizei-Heilfürsorgeverordnung/
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