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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AkGradV,NW - Akademische Grade-Verordnung/
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§ 5 AkGradV
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 AkGradV
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 4) außer Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AkGradV,NW - Akademische Grade-Verordnung/
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