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§ 5 AkGradV
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AkGradV,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 AkGradV

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 4) außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AkGradV,NW - Akademische Grade-Verordnung/
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