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§ 4 AVwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AVwGebO NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AVwGebO NRW – Mindestgebühr bei Prozent- und Promillesätzen; Rundungsregel

Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens zehn Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AVwGebO NRW,NW - Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW/
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