Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SchSG - Schiffssicherheitsgesetz/
Dokument
§ 4 SchSG
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Bundesrecht
§ 4 SchSG – Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen
Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne dass hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zu Grunde zu legen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SchSG - Schiffssicherheitsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=143414,5
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=143414,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.