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Art. 15 HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-2-22-F
Normtyp: Gesetz

Art. 15 HG 2019/2020 – Änderung der Kinderbildungsverordnung

§ 21 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 219 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Abs. 1 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

    2. b)

      In Satz 1 werden die Wörter "nach Abs. 1" durch die Wörter "nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG" ersetzt.

    3. c)

      Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

      "3Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 4§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2019/2020,BY - Haushaltsgesetz 2019/2020/