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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KiStG LSA,ST - Kirchensteuergesetz/
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§ 8 KiStG LSA
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 KiStG LSA – Vollstreckung
Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind von den Religionsgemeinschaften zu erstatten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KiStG LSA,ST - Kirchensteuergesetz/
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