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§ 7 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGInsO
Referenz: 2000-37

§ 7 ThürAGInsO – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGInsO,TH - AG InsolvenzO/
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