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Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbg-VO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben
(Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO)

Vom 13. August 2015 (GV. NRW. S. 569)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331)

Auf Grund

  • des § 6 Satz 2 und 3, des § 17 Absatz 4 Satz 1 und des § 19 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), von denen § 19 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist und hinsichtlich des § 17 Absatz 4 Satz 1 und des § 19 Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,

  • des § 29 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie

  • des § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des (Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) und insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Regelungen über Studienbeiträge und Hochschulabgaben  
  
Abgaben für Weiterbildungsstudierende, Gasthörer, Zweithörer und Teilnehmer an sonstigen Studienangeboten1
Weitere Abgaben und Gebühren2
Nähere Regelungen für Fern-, Verbund- und Akademiestudien3
  
Abschnitt 2  
Regelungen betreffend die Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens  
  
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen4
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen beim Studium eines konsekutiven Studienganges5
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens bei geringem Einkommen6
Mitwirkungspflichten7
Berechnung des Zinssatzes8
  
Abschnitt 3  
Regelungen betreffend den Ausfallfonds  
  
Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen9
Notleidende Forderungen10
Zeitpunkt der Begrenzung der Darlehenslasten11
  
Abschnitt 4  
Sonstige Regelungen  
  
Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen12
Übergangsregelungen13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten14


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HAbg-VO,NW - Hochschulabgabenverordnung/
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