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§ 19 HG 2021
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2021,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 19 HG 2021 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 757.000 Euro abzugeben.

(2) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 23 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 TG 61 - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, sowie Planstellen und Stellen auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank mit der Umsetzung eines Wohnungsbauprogrammes für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5.000 Wohnungen zu beauftragen und der Investitionsbank die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank verpflichten, Darlehen, die die Investitionsbank ab dem 1. Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5.000 Wohnungen gewährt, auf Anforderung der Investitionsbank zum Nennwert zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personengruppen aus dem Ausland im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen oder entsprechende Zahlungen zu leisten, soweit diese im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgendes gemeinsam mit der EU finanzierte Programm:

Programm des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 S. 487, zuletzt ber. 2016 ABl. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 (ABl. L 53 S. 14), sowie das Folgeprogramm.

(8) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Brunsbüttel und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung und Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bei Einrichtung des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge als zentrale Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(10) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis zu insgesamt 400.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen, wenn die Ausgaben im Einzelplan 04 gedeckt sind. Sollte die Deckung nicht im Einzelplan 04 dargestellt werden können, bedarf die Zusage der Einwilligung des Finanzministeriums.

(11) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) mit der Errichtung und der Umsetzung eines Baulandfonds ("Aktiver Baulandfonds Schleswig-Holstein") zur Unterstützung der Kommunen durch Darlehensvergabe bis zu einer Höhe von 100.000.000 Euro beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Wohnraumschaffung zu beauftragen und der IB.SH die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen. Der voraussichtliche Abrechnungsbetrag ist jeweils im Folgejahr - erstmalig 2022 - im Haushalt zu veranschlagen. Die Deckung der Ausgaben erfolgt vorrangig bis zur Höhe von derzeit 13.000.000 Euro aus den Flächenmanagement-Mitteln des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Die von der IB.SH gewährten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben.

(12) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein die Übernahme von im Jahr 2036 bestehenden Verlusten aus ausgefallenen Darlehen des nach Absatz 11 errichteten Baulandfonds bis zu einer Höhe von 20 v. H. der Darlehenssumme zu erklären. Die Darlehen dürfen in der Summe 100.000.000 Euro nicht übersteigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2021,SH - Haushaltsgesetz 2021/
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