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§ 6 EEZV
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EEZV,NW
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EEZV

Die Beamtinnen und Beamten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden von dieser oder diesem ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EEZV,NW - Ernennungs-/Entlassungs-/Zurruhesetzungsverordnung/
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