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§ 7a FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7a FESchVO – Förderung der schulischen Inklusion

(1) Für allgemeine Schulen, deren Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von

  1. a)

    9,03 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I,

  2. b)

    0,64 Euro je Schülerin und Schüler eines Berufskollegs

auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl. Diese Sachkostenpauschale Inklusion dient insbesondere der Bezuschussung eines inklusionsbedingten Mehraufwandes bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW.

(2) Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 18,46 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl. Die Personalkostenpauschale Inklusion dient der systemischen Unterstützung der Schulen Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal.

(3) Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag des 15. Oktober des jeweils vorletzten Haushaltsjahres mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit auf der Grundlage des vorgenannten Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Absatz 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt. Die Beträge je Schülerin und Schüler werden spätestens nach drei Jahren, also mit Wirkung vom 1. Januar 2024, auf der Grundlage des Quotienten aus den für öffentliche Schulen bereitgestellten Mitteln geteilt durch die Schülerzahl der vergleichbaren öffentlichen Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Haushaltsjahres angepasst.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 gelten mit der schriftlichen Bestätigung des Schulträgers nach § 10 Absatz 1 Satz 4 als zweckentsprechend verausgabt. § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW finden keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/