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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VGG - Verwertungsgesellschaftengesetz/§§ 1 - 8, Teil 1 - Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen/
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§ 8 VGG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
Bundesrecht
Teil 1 – Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
§ 8 VGG – Nutzer
Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VGG - Verwertungsgesellschaftengesetz/§§ 1 - 8, Teil 1 - Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen/
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