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§ 19 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 19 USAusschG – Vernehmung, Fragerecht

(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.

(2) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Untersuchungsausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeugen und Sachverständige dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschussmitglieder entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG/
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