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§ 48 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Verlagsrecht
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerlG
Gliederungs-Nr.: 441-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 VerlG

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerlG - VerlagsG/
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