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§ 18 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 APO-OS – Übergang in die Hauptphase

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase wird durch eine Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten Unterrichtenden am Ende der Eingangsphase festgestellt. Die Konferenz entscheidet auf der Basis der festgestellten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Portfolio (§ 21 Abs. 2) erkennbaren Gesamtentwicklung der Kollegiatin oder des Kollegiaten über den Übergang in die Hauptphase, Rückstufung oder Entlassung.

(2) Die Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase sind erfüllt, wenn Kurse im Umfang der Wochenstundenzahlen gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 zu belegenden Lehrveranstaltungen, belegt und bestanden wurden. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn nicht mehr als zwei dieser Lehrveranstaltungen nicht bestanden wurden.

(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht mehr als drei der Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Absatz 3, darunter höchstens einen Brückenkurs, nicht bestanden haben, können auf Beschluss der Konferenz die nicht erbrachten Leistungen in einer der Lehrveranstaltungen durch eine Nachprüfung oder durch das Bestehen einer gleichartigen und gleichwertigen Lehrveranstaltung im dritten Semester nachträglich erbringen; eine Wiederholung der Nachprüfung kann nach der Feststellung einer positiven Prognose durch die Konferenz zugelassen werden. Die Nachprüfungen finden in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn statt. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Nachprüfung oder die wiederholte Lehrveranstaltung nicht bestehen, treten nach Entscheidung der Konferenz in das erste oder zweite Semester der Eingangsphase zurück. Dabei werden die zu wiederholenden Kurse sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen durch die Pädagogische Leiterin oder den Pädagogischen Leiter neu festgelegt.

(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten die die Bedingungen für den Übergang in die Hauptphase nicht erfüllen, müssen das Oberstufen-Kolleg verlassen, wenn sie sechs oder mehr der im Rahmen der Mindestwochenstundenzahl gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß Absatz 3 verpflichtend zu belegenden Lehrveranstaltungen, nicht bestanden haben. Sie werden in allen übrigen Fällen zurückgestuft. Mit der Entscheidung über die Rückstufung werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen und die Studienfächer neu festgelegt.

(5) In besonders begründeten Fällen kann die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden abweichend von den Regelfällen gemäß Absatz 4 über die Fortsetzung der Schullaufbahn beschließen, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung und der Leistungsfähigkeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten ein erfolgreiches Durchlaufen des Bildungsganges erwartet werden kann.

(6) Die Eingangsphase kann nur einmal wiederholt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/