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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3

Vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314)

Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150) (1)

- Anlagen nicht wiedergegeben -

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1  
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung 
  
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes1
Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen2
Betriebssatzung3
Leitung des Eigenbetriebes4
Aufgaben der Werkleitung5
Vertretung des Eigenbetriebes6
Beschlüsse der Gemeindevertretung7
Werksausschuss8
Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors9
  
Abschnitt 2  
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 
  
Vermögen des Eigenbetriebes10
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit11
Kassenwirtschaft12
Wirtschaftsjahr13
Leitung des Rechnungswesens14
Wirtschaftsplan15
Erfolgsplan16
Vermögensplan17
Stellenübersicht18
Finanzplanung19
Buchführung und Kostenrechnung20
Zwischenberichte21
Jahresabschluss und Lagebericht22
Bilanz23
Gewinn und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht24
Anhang, Anlagennachweis25
Jahresabschlussprüfung26
Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung27
  
Abschnitt 3  
Schluss- und Übergangsvorschriften 
  
Ausnahmen28
Übergangsbestimmungen29
In-Kraft-Treten30
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/EigV 1995,BB - Eigenbetriebsverordnung/
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