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§ 1 HAG/SGB XII 2004
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAG/SGB XII
Gliederungs-Nr.: 34-47
gilt ab: 01.01.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2019
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 488 vom 23.12.2004

§ 1 HAG/SGB XII 2004 – Träger der Sozialhilfe (1)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).

(1) 1Örtliche Träger der Sozialhilfesind die kreisfreien Städte und die Landkreise. 2Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. 3Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfesachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2013 (GVBl. I S. 675).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAG/SGB XII 2004,HE - Hessisches Ausführungsgesetz SGB XII/
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