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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/MaschGBV,BB - Maschinelle GrundbuchV/
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§ 3 MaschGBV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Brandenburg
§ 3 MaschGBV – Speicherung von Grundbuchdaten
Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/MaschGBV,BB - Maschinelle GrundbuchV/
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