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Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RSAV
Gliederungs-Nr.: 860-5-12
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)

Vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a)

Auf Grund des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Begriffsbestimmungen1
Risikogruppen2
Versicherungszeiten3
Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben4
Bekanntmachungen5
Zahlungsverkehr und Verrechnung6
  
Abschnitt 2  
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten  
  
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs7
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells8
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich9
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld10
  
Abschnitt 3  
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds  
  
Zuweisungen für das Krankengeld11
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale12
Zuweisungen für sonstige Ausgaben13
Risikopool14
Zuweisungen für Vorsorgeund Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme15
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung16
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen17
Jahresausgleich18
Ausschluss auffälliger Risikogruppen19
Prüfung der Datenmeldungen20
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch21
Durchführung des Einkommensausgleichs22
  
Abschnitt 4  
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen  
  
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds23
  
Abschnitt 5  
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch  
  
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme24
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten25
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen26
  
Abschnitt 6  
Übergangsregelung  
  
Übergangsregelung27


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RSAV - Risikostruktur-Ausgleichsverordnung/
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