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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/MaschgefGBV,RP - Maschinell geführte GrundbuchV/
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§ 4 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 4 MaschgefGBV – Abrufverfahren
Zuständige Behörde (§ 81 Abs. 1 GBV) für die Erteilung der Genehmigung der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Präsidentin oder der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für das Land Rheinland-Pfalz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/MaschgefGBV,RP - Maschinell geführte GrundbuchV/
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