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§ 6 FinV MRV
Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FinV MRV,NW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 FinV MRV – Rechnungs- und Buchführungspflichten

(1) Für die Rechnungslegung und die Buchführung der Einrichtungen des Maßregelvollzuges gelten die § 1 Abs. 1 sowie §§ 2, 3, 5, 6 und 8 der Krankenhaus- Buchführungsverordnung - KHBV - vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 473) sowie die Abgrenzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Rechnungslegungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften wie dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Jahresabschluss der Einrichtungen des Maßregelvollzugs besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises sowie dem Fördernachweis für die aus Landesmitteln angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Belegungsnachweisen. Soweit die Einrichtungen gemeinsam mit Allgemeinpsychiatrien geführt werden und deshalb gemeinsame Jahresabschlüsse sowie Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt werden, ist daneben eine verursachungsgerechte Kostenstellenrechnung mit Betriebsabrechnungsbögen vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 sind die Vollkräfte pro Behandlungsbereich nach § 3 Abs. 4 nachzuweisen.

(4) Das Testat oder die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ehemals vereidigten Buchprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses ist dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium regelmäßig vorzulegen, der geprüfte Jahresabschluss jedoch nur auf Verlangen als Stichprobe und in begründeten Fällen umgehend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FinV MRV,NW - Finanzierungsverordnung MRV/
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