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§ 9 AltholzV
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltholzV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 AltholzV – Beseitigung von Altholz

Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AltholzV - Altholzverordnung/