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§ 2 VorVfG
Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VorVfG,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Gesetz

§ 2 VorVfG – Keine Vollzugshemmung

(1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VorVfG,NW - VorschaltverfahrensG/
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