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Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht
Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Gerichtskostengesetz (GKG) (1)  (2)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) (3)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit2
Höhe der Kosten3
Verweisungen4
Verjährung, Verzinsung5
Elektronische Akte, elektronisches Dokument5a
Rechtsbehelfsbelehrung5b
  
Abschnitt 2  
Fälligkeit  
  
Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen6
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung7
Strafsachen, Bußgeldsachen8
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen9
  
Abschnitt 3  
Vorschuss und Vorauszahlung  
  
Grundsatz für die Abhängigmachung10
Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz11
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung12
Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren12a
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung13
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz13a
Ausnahmen von der Abhängigmachung14
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren15
Privatklage, Nebenklage16
Auslagen17
Fortdauer der Vorschusspflicht18
  
Abschnitt 4  
Kostenansatz  
  
Kostenansatz19
Nachforderung20
Nichterhebung von Kosten21
  
Abschnitt 5  
Kostenhaftung  
  
Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln22
Insolvenzverfahren23
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz23a
Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren24
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung25
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz25a
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren26
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz26a
Bußgeldsachen27
Auslagen in weiteren Fällen28
Weitere Fälle der Kostenhaftung29
Erlöschen der Zahlungspflicht30
Mehrere Kostenschuldner31
Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen32
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen33
  
Abschnitt 6  
Gebührenvorschriften  
  
Wertgebühren34
Einmalige Erhebung der Gebühren35
Teile des Streitgegenstands36
Zurückverweisung37
Verzögerung des Rechtsstreits38
  
Abschnitt 7  
Wertvorschriften  
  
Unterabschnitt 1  
Allgemeine Wertvorschriften  
  
Grundsatz39
Zeitpunkt der Wertberechnung40
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse41
Wiederkehrende Leistungen42
Nebenforderungen43
Stufenklage44
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung45
(weggefallen)46
Rechtsmittelverfahren47
  
Unterabschnitt 2  
Besondere Wertvorschriften  
  
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten48
Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz49
Bestimmte Beschwerdeverfahren50
Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz50a
Gewerblicher Rechtsschutz51
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz51a
Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit52
Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes53
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz53a
Zwangsversteigerung54
Zwangsverwaltung55
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten56
Zwangsliquidation einer Bahneinheit57
Insolvenzverfahren58
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung59
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz59a
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes60
  
Unterabschnitt 3  
Wertfestsetzung  
  
Angabe des Werts61
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels62
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren63
Schätzung des Werts64
Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes65
  
Abschnitt 8  
Erinnerung und Beschwerde  
  
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde66
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung67
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts68
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr69
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör69a
  
Abschnitt 9  
Schluss- und Übergangsvorschriften  
  
Verordnungsermächtigung69b
(weggefallen)70
Bekanntmachung von Neufassungen70a
Übergangsvorschrift71
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes72
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten73
  
Anlagen  
  
Kostenverzeichnis
(zu § 3 Absatz 2)
Anlage 1
zu § 34 Absatz 1 Satz 3Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 2 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 1. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 296) wird die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist, ergänzend zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) umgesetzt durch § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist.

(2) Red. Anm.:

Nach Nummer 5 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch § 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) geändert worden ist, sowie die Nummern 9005, 9011 und 9015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.

(3) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 165)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 5 Absatz 1 mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) nach dessen Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland

am 1. Mai 2024

in Kraft getreten ist.



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