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§ 10a AltfahrzeugV
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltfahrzeugV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10a AltfahrzeugV – Bevollmächtigung

1Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AltfahrzeugV - Altfahrzeug-Verordnung/