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§ 12 AltfahrzeugV
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltfahrzeugV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 AltfahrzeugV – Übergangsvorschriften

(1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019.

(2) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.

(3) 1Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die auf Grund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. 2Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten befristet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AltfahrzeugV - Altfahrzeug-Verordnung/
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