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§ 2 ZustVO HumanAM
Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZustVO HumanAM,NW
Gliederungs-Nr.: 2121
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZustVO HumanAM – Ordnungswidrigkeiten

(1) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,

  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

    § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(2) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 und 4 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO HumanAM,NW - Zuständigkeitsverordnung Humanarzneimittel/
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