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Abschnitt 5 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Titel: Anordnung über die deutschen Flaggen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggAO
Gliederungs-Nr.: 1130-7
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 5 FlaggAO

  1. 1.

    Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.

  2. 2.

    Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FlaggAO - FlaggAO/
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