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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FlaggAO - FlaggAO/
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Abschnitt 5 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Abschnitt 5 FlaggAO
- 1.
Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
- 2.
Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
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