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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2005,TH - Thüringer HaushaltsG 2005/
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§ 3 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
§ 3 ThürHhG 2005 – Verwendung von Mehreinnahmen
Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2005,TH - Thüringer HaushaltsG 2005/
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