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§ 3 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürHhG 2005 – Verwendung von Mehreinnahmen

Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2005,TH - Thüringer HaushaltsG 2005/
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