Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 HG 2005/2006
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 633.21
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2005/2006

Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. 1.

    Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. 2.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;

  3. 3.

    Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -

    1. a)

      Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,

    2. b)

      Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;

  4. 4.

    Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG2005/2006G,ST - HaushaltsG 2005/2006/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.